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Private Krankenversicherung - Kündigungen und Fristen
Neue Regelung:
Kassenwechsel jederzeit möglich,
nur noch 6 Wochen Kündigungsfrist;
aber: 18 Monate Bindung an die gewählte
Kasse |
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Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes:
Künftig sollen auch
Versicherungspflichtige die
Möglichkeit haben, die
Mitgliedschaft bei ihrer
Krankenkasse unterjährig mit einer
Frist von sechs Wochen zum Ende des
Kalendermonats zu kündigen.
Hierdurch wird eine Verstetigung der
Mitgliederbewegungen im
Jahresverlauf erreicht. An die
Wahlentscheidung sind die Mitglieder
sodann 18 Monate gebunden, sodass
unvertretbare verwaltungsmäßige
Mehrbelastungen der Krankenkassen
und der zur Meldung verpflichteten
Stellen durch häufige Kassenwechsel
vermieden werden. Durch diese
Flexibilisierung der
Kassenwechselmöglichkeiten wird das
Sonderkündigungsrecht bei
Beitragssatzanhebungen entbehrlich.
Die Kassenwechselmöglichkeiten
Versicherungspflichtiger und
freiwilliger Mitglieder werden
angeglichen. Nachdem die
Kassenwahlrechte bereits durch das
Gesundheitsstrukturgesetz
einheitlich für
Versicherungspflichtige und
freiwillige Mitglieder geregelt
worden sind, erscheint es nicht
länger vertretbar, in Bezug auf die
Voraussetzungen für einen
Kassenwechsel weiterhin zwischen
beiden Versichertengruppen zu
differenzieren. Die
Kündigungsmöglichkeit
Versicherungspflichtiger zum 31.
Dezember 2001 wird aufgehoben.
Hierdurch soll vermieden werden,
dass vor dem Inkrafttreten der
kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur
Angleichung der
Wettbewerbsbedingungen der
Krankenkassen weitere
Mitgliederverschiebungen zwischen
den Krankenkassen in erheblichem
Umfang stattfinden.
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18 Monate-Bindung gilt nicht bei Wechsel
zu einer privaten Krankenversicherung |
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Außerdem werden die
Kassenwechselmöglichkeiten für
Versicherungspflichtige und
freiwillig Versicherte angeglichen.
Für den Kassenwechsel
Versicherungspflichtiger und
freiwilliger Mitglieder gelten daher
künftig die gleichen
Voraussetzungen. Das bedeutet, dass
auch freiwillige Mitglieder ihre
Krankenkasse nur wechseln können,
wenn sie mindestens 18 Monate
Mitglied ihrer bisherigen
Krankenkasse gewesen sind. Um zu
verhindern, dass die Einführung
dieser Bindungsfrist zu einer
Schlechterstellung freiwilliger
Mitglieder gegenüber
Versicherungspflichtigen führt, soll
die Bindungsfrist nicht gelten, wenn
das freiwillige Mitglied die
Voraussetzungen der beitragsfreien
Familienversicherung erfüllt.
Außerdem soll für freiwillige
Mitglieder auch dann keine
Bindungsfrist gelten, wenn sie die
Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen
Krankenkasse kündigen, um eine
private Krankenversicherung
abzuschließen. Es wäre nicht
sachgerecht, ein freiwilliges
Mitglied an seiner Wahlentscheidung
mit den entsprechenden
beitragsrechtlichen Folgen
festzuhalten, obwohl es in der
privaten Krankenversicherung - etwa
auf Grund einer Beihilfeberechtigung
- nur eine Restkostenversicherung
abzuschließen bräuchte.
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Bindefrist gilt nicht bei Wechsel
innerhalb der gleichen Kassenart (z.B.
AOK Niedersachsen zu AOK Hessen) |
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Satz 6 ermöglicht den Krankenkassen,
in ihren Satzungen Ausnahmen von der
Bindungsfrist von 18 Monaten
vorzusehen, wenn das Mitglied zu
einer anderen Krankenkasse der
gleichen Kassenart wechselt. Die
Regelung soll den Besonderheiten von
Krankenkassen mit regional
begrenztem Kassenbezirk Rechnung
tragen. Andernfalls müssten die
Mitglieder dieser Krankenkassen,
wenn sie ein
Beschäftigungsverhältnis außerhalb
des Bezirks ihrer Krankenkasse
begründen oder ihren Wohnort dorthin
verlegen, bis zur Erfüllung der
Bindungsfrist bei dieser
Krankenkasse versichert bleiben,
auch wenn diese am neuen Wohn- oder
Beschäftigungsort keine
Geschäftsstelle unterhält. Auf Grund
dieser Regelung können die
Krankenkassen ihren Mitgliedern
durch eine entsprechende
Satzungsregelung den sofortigen
Wechsel zur Krankenkasse des Wohn-
oder Beschäftigungsorts ermöglichen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die
am Wohn- oder Beschäftigungsort
gewählte Krankenkasse der gleichen
Kassenart angehört wie die bisherige
Krankenkasse.
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Gesetz gilt erst ab 01.01.2002, mit
einem Trick aber ab sofort
(Mai 2001) |
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Durch die Regelung wird die
Möglichkeit Versicherungspflichtiger
aufgehoben, die Mitgliedschaft bei
ihrer Krankenkasse zum 31. Dezember
2001 zu kündigen. In der
Vergangenheit haben die
Stichtagskündigungen
Versicherungspflichtiger zum 30.
September eines Jahres zu teilweise
sprunghaften Veränderungen der
Versichertenstrukturen der
Krankenkassen geführt. Es ist davon
auszugehen, dass die
Beitragssatzunterschiede zwischen
den Krankenkassen ein maßgebliches
Motiv für die Wahlentscheidung der
Versicherten gewesen sind. Die
Beitragssatzvorteile dieser
Krankenkassen sind dabei jedoch
nicht immer auf
Wirtschaftlichkeitsanstrengungen
zurückzuführen. Teilweise beruhen
sie auch auf
organisationsrechtlichen
Sonderregeln, die nur für bestimmte
Kassenarten gelten. Es ist daher
vorgesehen, dass zum 1. Januar 2002
kurzfristig wirksame Maßnahmen in
Kraft treten, die eine Angleichung
der Wettbewerbsbedingungen der
Krankenkassen und damit auch eine
Annäherung der Beitragssätze
bewirken werden. Um zu
verhindern, dass vor diesem
Zeitpunkt weitere
Stichtagskündigungen in großem
Umfang erfolgen, sollen Kündigungen
Versicherungspflichtiger im Jahre
2001 nicht möglich sein. Die
Versicherungspflichtigen werden
hierdurch nicht unzumutbar belastet,
da vom 1. Januar 2002 an auch diese
Versicherten die Möglichkeit haben,
ihre Mitgliedschaft unterjährig mit
einer Frist von sechs Wochen zum
Ende des Kalendermonats zu kündigen
(vgl. Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Um
Vorzieheffekte zu vermeiden, sollen
Kündigungen bereits dann unwirksam
sein, wenn sie nach dem Tag des
Kabinettbeschlusses ausgesprochen
werden. Hierdurch wird nicht
rückwirkend in bereits
abgeschlossene Sachverhalte
eingegriffen. Die Regelung hebt
lediglich für
Versicherungspflichtige die
Möglichkeit auf, die Mitgliedschaft
bei ihrer Krankenkasse zu einem noch
in der Zukunft liegenden Zeitpunkt
zu beenden. Daher wird nicht in den
Bestand eines bereits vollzogenen
Kassenwechsels eingegriffen, sondern
lediglich der Zeitpunkt
hinausgeschoben, zu dem ein solcher
Kassenwechsel erfolgen kann. Die
Regelung verstößt daher nicht gegen
das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
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